Historie einer Fehlplanung

In letzter Zeit wurde viel über die Straße geschrieben, hier ein kleiner Abriss der Planungen aus unserer Sicht:
Die geplante Straße ist im Landesstraßenbedarfsplan in Stufe 1 geführt mit dem Hinweis „Vorentwurf in Bearbeitung“ und „nach Abschluss der Planungsstufe nachrangig planen“. Die Planung hat eine lange Historie. Die Straße wurde bereits einmal als umweltunverträglich eingestuft, aber nicht aus dem GEP99 herausgenommen. Damaliges Argument: Das ist ein zu hoher Aufwand, das regeln wir mit der Neuaufstellung des Regionalplanes. Im Regionalplanentwurf wird sie als durchgezogene Linie dargestellt, obwohl die Legende dies für vorhandene, linienbestimmte oder planfestgestellte Straßen vorsieht.

Die L361 ist aber zum einen nicht linienbestimmt (Vorentwurfsplanung), zum anderen dürfte sie als Ergebnis vorlaufender Verfahren überhaupt nicht weiter bearbeitet und dargestellt werden. Zur Begründung: Der Auslage der Planfeststellungsunterlagen 1980 folgte eine Klage, es wurde eine UVP erforderlich. 1988 stellt der damalige Landschaftsverband Rheinland das Ergebnis der UVP vor. Das Ergebnis für die heute favorisierte Lösung Variante Ia lautete: Der Eingriff ist nicht ausgleichbar, die Planung ist nicht umweltverträglich. Es wird der Vorrang für die Westumgehung und der Nullvariante mit verkehrsberuhigenden Maßnahmen eingeräumt. 1991 bestätigt das OVG Münster den regionalen Charakter der Straße. Der heutige Endpunkt stellt keinen Zwangsanbindepunkt dar, den genannten Alternativen wird der Vorrang eingeräumt.
Trotzdem wird die Linie aus dem GEP nicht entfernt und bleibt damit Bezug für die FNP-Entwicklung. 1995 empfiehlt die Stadtverwaltung dem Planungsausschuss den Bau der Westumgehung. Der GEP99 übernimmt die Linie trotz des Urteils des OVG Münster. Ein Gutachten der Uni Bonn zum ökologischen Entwicklungskonzept der Erftaue kommt 2000 zum Ergebnis, dass es keine naturverträgliche Trassenführung durch die Erftaue gibt. In 2000 wird das BauGB geändert. Nun können Ortsumfahrungen über die Bauleitplanung abgewickelt werden. Die FNP-Planung bezieht sich auf die fehlerhafte Darstellung im GEP99. Das Urteil des OVG Münster in Bezug auf den regionalen Charakter der Straße wird unbeachtet gelassen. Als Bedarfsplanmaßnahme wird der Suchkorridor auf die Erftaue beschränkt, trotz vorliegendem Gutachten der Uni Bonn aus 2000. Der BUND legt als Alternative das Verkehrskonzept 2000 vor.

Ein weiteres Gutachten vom Okt.2000, Eßer, zu den Auswirkungen der L361n auf die Erftaue kommt zu dem Ergebnis, dass diese Straße nicht naturverträglich ist. Im Mai 2001 schreibt der Landesbetrieb Straßenbau in Bezug auf die Fortschreibung des Landesstraßenbedarfplanes, dass keine konfliktarmen Flächen für einen möglichen Straßenverlauf zu ermitteln sind und schlägt die Westumgehung vor. 2002 nimmt das Büro Dröge,Grohs und Preissmann auf Grundlage des Rahmenkonzeptes Erftaue als eingeschränkter Suchkorridor im Auftrag der Stadt eine Risikoeinschätzung (keine UVP) vor. Das Ergebnis vom Juni 2002 lautet: In allen Bereichen sind starke Konflikte zu erwarten. 2007 erfolgt die Linienfestlegung als OU durch die Bezirksregierung. Der BUND gibt im Mai 2007 eine Stellungnahme zum LBP ab. Außerdem legt der BUND in 2007 eine Brutvogelkartierung (Kriete) vor. Demnach hat das Erftauengebiet besondere und überregionale Bedeutung. Die ergänzende Untersuchung zur städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Kapellen durch das DSK kommt im Mai 2008 zu dem Ergebnis, dass trotz einer Erftauenquerung die Belastung der Ortsdurchfahrten geringfügig zunimmt. 2001 nimmt der BUND Stellung zum vorgelegten LBP. 2011 teilt der Landesbetrieb Straßenbau in seiner Ergebnisniederschrift zum 2.Behördentermin mit, dass die Maßnahme nach Abschluss der Vorentwurfsplanung ruhen wird. Aus dieser Historie heraus fordern wir die Herausnahme der Darstellung einer Linie im GEP.



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(Foto: M. Hoffmann)

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